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10. Beschlußfassung

10. Beschlußfassung

(1) Eine Vorlage oder ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Plenums beträgt.

(2) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zu Beginn jeder Sitzung wird die Beschlußfähigkeit festgestellt. Beschlußunfähigkeit muß ausdrücklich festgestellt werden.

(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel schriftlich.

(4) Alle Beschlüsse des Plenums sind Voten an den Erzbischof und haben empfehlenden Charakter.

(5) Überlegungen, die den Handlungsbereich des Erzbistums Köln überschreiten, kommen auf Antrag, der einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf, zur Aussprache. Eine Beschlußfassung ist nicht vorgesehen. Der Erzbischof kann die Mitglieder der Schlußversammlung um ein Meinungsbild zu solchen Themen ersuchen, die den Handlungsbereich des Erzbistums überschreiten.

(6) Vorlagen, die den Mitgliedern der Schlußversammlung vom Präsidium zugeleitet worden sind, gelten als Voten der Schlußversammlung und bedürfen nicht mehr der Aussprache im Plenum, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Schlußversammlung vorher schriftlich auf dem Postweg zugestimmt haben. Unbeschadet dieser Regelung wird die Aussprache über einzelne Voten angesetzt, wenn der Erzbischof oder das Präsidium dies wünschen.